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Mit Riester ins Eigenheim: Fragen und Antworten – Teil 2

Eigenheim 2
Foto: Fotolia

Seit fast zwei Jahren fördert es der Staat auch, wenn ein Sparer Wohneigentum als Altersvorsorge kauft. DAS INVESTMENT.com setzt seine Reihe mit den wichtigsten Fragen zum Wohn-Riester fort.

Gibt es für einen bereits abgeschlossenen Darlehensvertrag Riester-Zulagen?

Nein, nur von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zertifizierte Darlehensverträge werden gefördert. Wer seinen Darlehensvertrag nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossenen hat, kann diesen jedoch auf einen Riester-Vertrag umschulden.

Wie wird der Kauf von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften gefördert?

Auch hier gelten die üblichen Riester-Regeln. Wer bereits in einer Genossenschaftswohnung wohnt und somit auch Anteile an der Genossenschaft hat, kann weitere Anteile erwerben. Für diesen Kauf gibt es Riester-Zulagen. Im Alter (frühestens ab 60 Jahren) besteht für den Käufer der Vorteil darin, dass die Miete für seine Wohnung lebenslang gesenkt wird oder dass er eine Mietminderung bis zum 85. Lebensjahr bekommt und ab dann eine lebenslange Rentenzahlung. Die Zinsen, die Genossenschaften üblicherweise jährlich an ihre Mitglieder ausschütten, bekommt der Riester-Sparer für seine geförderten Anteile nicht, sind werden direkt in weitere Anteile investiert.

Wie wird Wohn-Riester besteuert?

Die Riester-Rente fällt unter die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, die Einzahlungen sind steuerfrei gestellt, die Auszahlungen im Rentenalter hingegen sind mit dem dann geltenden persönlichen Steuersatz zu versteuern, soweit die Einkünfte überhaupt über dem dann geltenden Freibetrag liegen. Da es bei Wohn-Riester-Verträgen keine Auszahlungen im Alter gibt, sondern der Sparer vom mietfreien Wohnen profitiert, hat der Gesetzgeber sich eine spezielle Regelung überlegt:

Geförderte Tilgung plus Zulagen und Entnahmebetrag (falls vorhanden) werden auf ein fiktives Wohnförderkonto geschrieben. Der Betrag wird jährlich um 2 Prozent erhöht. Der Stand des Wohnförderkontos zu Beginn der vertraglich festgelegten Auszahlungsphase ist dann zu versteuern. Dazu wird diese Summe durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr geteilt. Diesen Teilbetrag muss der Förderberechtigte dann jedes Jahr als Einkünfte in seiner Steuerklärung angeben. Alternativ kann er seine Steuerschuld sofort ablösen: Dann muss er nur 70 Prozent der Summe des Wohnförderkontos versteuern.

Beispiel: Herr A. (geboren am 1. Oktober 1960) hat einen zertifizierten Darlehensvertrag abgeschlossen. Zu Beginn der Auszahlphase an seinem 65. Geburtstag ist sein Haus abbezahlt, und sein Wohnförderkonto beläuft sich auf 20.000 Euro. Diese 20.000 Euro werden nun durch 21 geteilt, der Anzahl der Jahre von 2025 einschließlich bis 2045. Herr A. muss also 21 Jahre lang jeweils 952,38 Euro in seiner Steuererklärung angeben. Wählt er die Sofort-Lösung muss er für das Jahr 2025 Einkünfte von 14.000 Euro (70 Prozent) versteuern.

Welche Lösung die bessere ist, hängt vor allem von seinem restlichen Einkommen, also von seiner steuerlichen Situation ab. Ein früher Tod schützt zumindest nicht vor der Steuerschuld. Stirbt Herr A. vor dem 85. Lebensjahr, muss bei schrittweiser Besteuerung der restliche Betrag des Förderkontos in seiner letzen Steuererklärung angegeben werden.

Von: Sabine Groth

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