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Gesetzliche Rentenversicherung: Der Stoff, aus dem Märchen sind

Gesetzliche Rentenversicherung
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Ob die Beitragsdauer, das Eintrittsalter oder die Hinzuverdienstmöglichkeiten: Um das Thema gesetzliche Rentenversicherung ranken sich in Deutschland viele Mythen. DAS INVESTMENT.com stellt die Top-Ten der häufigsten Rentenirrtümer vor.

tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-1-Fotolia.jpg Nach der Gesetzesgebung müssen alle bis 67 Jahre arbeiten.
Falsch! Wer bis 1946 geboren wurde, ist von der „Rente mit 67“ überhaupt nicht betroffen. Bei den zwischen 1947 und 1963 Geborenen wird die Altersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Uneingeschränkt gilt die Gesetzesänderung also nur für Menschen, die ab 1964 geboren wurden. Doch selbst diese können mit 65 in Rente gehen, wenn sie bereit sind, Abschläge in Kauf zu nehmen.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-2-Fotolia.jpg Frauen können bereits mit 60 Jahren in Rente gehen.
Das gilt nur für Frauen, die vor 1952 geboren sind. Sie können ab dem 60. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40. Geburtstag Mindestens 121 Kalendermonate Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Außerdem müssen sie dann einen Abschlag in Kauf nehmen.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-3-Fotolia.jpg Die Abschläge enden, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Nein! Abschläge für eine vorzeitige Altersrente gelten lebenslang - auch bei einer anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-4-Fotolia.jpg Man kann mit 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn man 45 Jahre Beiträge eingezahlt hat.
Falsch! Durch die Gesetzesänderung ist zwar eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren eingeführt worden. Man darf aber nur dann abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen, wenn man 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann und 65 Jahre alt ist. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Zu den 45 Jahren zählen Kindererziehungszeiten, aber keine Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, werden nicht berücksichtigt.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-5-Fotolia.jpg Ein Rentner darf unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Das gilt nur für Rentenbezieher, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Bei einer vorzeitigen Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darf ein Rentner höchstens 400 Euro dazuverdienen, ohne dass die Rente ganz oder teilweise gekürzt wird. Diese Grenze darf im Laufe eines jeden Jahres in zwei Monaten durch Sonderzahlungen wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bis zum Doppelten überschritten werden. Zwei Mal pro Kalenderjahr ist daher ein Hinzuverdienst bis zu 800 Euro möglich.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-6-Fotolia.jpg Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene Rente angerechnet.
Nein. Die eigene Rente wird unabhängig von der des Partners berechnet. Lediglich bei den sogenannten Spätaussiedlern – Deutschen aus Osteuropa, die Rentenansprüche nach dem Fremdrentengesetz haben – gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-7-Fotolia.jpg Mütter erhalten für jedes Babyjahr Geld.
Das sogenannte Babygeld erhalten nur Frauen, die vor 1921 geboren wurden. Bei Müttern der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger werden Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten behandelt. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurden, bekommen sie ein Jahr, für die ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder drei Jahre Erziehungszeiten angerechnet. Einen Rentenanspruch haben sie aber nur dann, wenn sie mindestens fünf Jahre versichert waren, Kindererziehungszeiten eingeschlossen.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-8-Fotolia.jpg Selbstständige können sich ihre Rentenbeiträge auszahlen lassen.
Nein, eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Selbständige können sich ihre Beiträge erst mit 65 Jahren auszahlen lassen – und das auch nur, wenn sie bis dahin keine fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Ansonsten bekommen sie eine reguläre Altersrente.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-9-Fotolia.jpg Die Rente kommt automatisch.
Nein! Alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss man beantragen. Der Antrag muss dabei drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden.
tl_files/Nachrichten/Rentenirrtuemer/Froschkoenig-10-Fotolia.jpg Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig.
Falsch! Die Rente berechnet sich aus allen Beitragsjahren bis zum Rentenbeginn.

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