Altersvorsorge mit Zeitwertkonto: Neues Gesetz fördert Versicherungen
Immer mehr Unternehmen nutzen Zeitwertkonten, um ältere Arbeitnehmer vor dem 67. Lebensjahr in Rente zu schicken. Überwogen dabei bisher insbesondere Lösungen mit Investmentfonds, macht das neue Flexi-II-Gesetz Versicherungen attraktiver.
Die Rente mit 67 ist beschlossene Sache. Jeder nach 1963 Geborene kann erst dann ohne Abschläge in Rente gehen. Zudem fällt ab Ende 2009 die staatliche Förderung der Altersteilzeit weg (siehe Grafik). Um es Beschäftigten zu ersparen, direkt vom Büro ins Altenheim zu wechseln, bieten immer mehr Unternehmen Zeitwertkonten an. Laut einer Studie des Bankhauses JP Morgan greift bereits jede vierte Firma auf sie zurück.
Überstunden für die Frührente
Auf einem Zeitwertkonto sparen die Mitarbeiter steuerfrei und sozialabgabenfrei einen Teil ihres Gehalts oder Überstunden an. Das Guthaben wird je nach Arbeitgeberpräferenz in Investmentfonds, Bankguthaben oder Versicherungen geschichtet und dort angesammelt. Will der Mitarbeiter ein oder mehr Jahre vor dem gesetzlichen Stichtag in Rente gehen, zapft der Arbeitgeber das Wertkonto an und zahlt daraus das Gehalt weiter.
Bisher hatten Firmen bei der Kapitalanlage freie Hand: „Es gab kaum Restriktionen – wenn, dann nur aus tarifvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Gründen“, so Michael Ries, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten (AGZWK).
Weil Investmentfonds im Vergleich eine höhere Rendite versprachen als Versicherungen, bekamen sie häufiger den Zuschlag. Bei den Versicherungsprodukten handelt es sich in der Regel um ungezillmerte Tarife ohne biometrische Absicherung, die eine Mindestverzinsung plus Überschüsse bieten. Eine Umfrage der AGZWK unter 475 von ihren Mitgliedern betreuten Firmen ergab, dass 419 Fonds und 56 Versicherungen wählten.
Das Kräfteverhältnis könnte sich allerdings ändern. Denn der Gesetzgeber hat mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, besser bekannt als Flexi II, die Ausgangsbasis für Wertguthaben ab Januar 2009 grundlegend geändert.
Den Versicherungen kommt das deshalb zugute, weil an die Sicherheit der Kapitalanlage von Zeitwertkonten künftig höhere Ansprüche gestellt werden. „Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens muss ein Rückfluss von wenigstens der Höhe des angelegten Betrags gewährleistet sein“, sagt Zeitwertkonten-Spezialist Torsten Köpke von der Beratungsgesellschaft Watson Wyatt Heissmann. Weil Zeitkonten mit recht geringem Vorlauf angezapft werden können, muss im Endeffekt die Summe der Beiträge jederzeit gesichert sein.
Sicherheit spielt eine größere Rolle
„Das dürfte Versicherungen einen ganz neuen Stellenwert geben“, sagt AGZWK-Mann Ries. Die Assekuranz zeigt sich optimistisch: „In der Tat sehen wir durch das Flexi II Neugeschäftspotenziale“, bestätigt Frank Hofmann, Leiter Firmen- und Spezialsegmente bei Allianz Leben. Allerdings besteht nicht nur Grund zur Freude. Denn der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang auf die Paragrafen 80 folgende des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV).Altersvorsorge mit Zeitwertkonto: Neues Gesetz fördert Versicherungen
Danach sind nur Investments zulässig, bei denen „ein Verlust ausgeschlossen erscheint“ – darunter etwa Anleihen und Grundstücke. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Vorschrift gleichzeitig entschärft: „Da Wertguthaben typischerweise eine längere Anlagezeit aufweisen, wird in Abweichung von diesen Anlagevorschriften eine auf 20 Prozent begrenzte Anlage in Aktien- und Aktienfonds zugelassen.“
Und auch wenn Versicherungen mit der Aktienquotenbegrenzung – bis dahin gab es keine Einschränkung der Kapitalanlage – nicht derart zu kämpfen haben werden wie die Fondshäuser, dürfte Paragraf 80 ff. SGB IV den Assekuranzen doch einige Bauchschmerzen bereiten.
„Diese Kriterien könnten auch bei Versicherungen nicht immer erfüllt sein“, so Ries. „Es bleibt abzuwarten, wie die verschiedenen Produktanbieter mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen“, betont Steffen Raab, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft Deutsche Zeitwert.
Unstrittiger sind die Flexi-II-Regeln zum Insolvenzschutz. Der Arbeitgeber muss das Guthaben gegen die eigene Insolvenz schützen, etwa über Verpfändungsmodelle (das Vermögen wird in einem separaten Depot geführt und an den Mitarbeiter verpfändet) oder treuhänderische Lösungen (das Guthaben geht an einen Treuhänder, gegen den der Mitarbeiter einen direkten Anspruch hat).
Rechte der Mitarbeiter gestärkt
Reicht der Insolvenzschutz nicht aus und verringert sich deswegen das Zeitkontoguthaben oder geht es verloren, muss der Arbeitgeber laut Flexi II haften. Wie das funktionieren soll, wenn die Firma zahlungsunfähig ist, wird im Gesetz allerdings nicht erklärt.
Neu ist, dass der Gesetzgeber die Stellung des Mitarbeiters gestärkt hat. Er kann den Vertrag bei unzureichender Absicherung kündigen. Druck ausüben können auch Betriebsprüfer. Wenn sie merken, dass Firmen die nötigen In-solvenzschutzmittel um über 30 Prozent unterschreiten, können sie das der Deutschen Rentenversicherung (DRV) melden. Sie kann die Wertguthaben auflösen.
Die DRV spielt auch bei der verbesserten Portabilität der Wertguthaben eine Rolle. Wechselt der Arbeitnehmer den Betrieb und will der neue Arbeitgeber das Konto nicht weiterführen, kann das Guthaben auf sie übergehen. Eine Rückübertragung bei einem erneuten Jobwechsel ist aber nicht möglich.
Zudem darf der Mitarbeiter sein Vermögen bei der DRV nur anzapfen, wenn dies für den Vorruhestand gedacht ist. „Der Arbeitnehmer hat also vorläufig keine Zugriffsmöglichkeit auf ‚sein‘ Eigentum“, so Sebastian Uckermann. Nicht der einzige Punkt, den der Vorsitzende des Bundesverbands der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten an dieser Lösung kritisiert: „Die DRV ist noch nicht durch eine übermäßig gute Kapitalanlagerendite aufgefallen.“
Von: Karen Schmidt
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